3 Mit der Besetzung der sudetendeutschen Gebiete nach dem Münchener Abkommen und der Übernahme ihrer Verwaltung durch das Deutsche Reich waren die Sudetendeutschen deutsche Staatsbürger geworden. (Gesetz vom 21. November 1938, RGB1. 1/1938, S. 1641). Nach der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren wurde in einem Erlaß vom 16. März 1939 bestimmt, daß alle Volksdeutschen Einwohner des Protektorats ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. (Erlaß des Führers und Reichskanzlers über das Protektorat Böhmen und Mähren vom 16. März 1939, Art. 2, RGB1.1/1939, S. 486.) Nähere Bestimmungen dazu enthält die Verordnung vom 20. April 1939 über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die früheren tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit (RGB1.1/1939, S. 815).