3 Bereits im Programm der provisorischen Regierung vom 5. April 1945 war u. a. besonders den Partisanen und Wiederstandskämpfern eine Bevorzugung bei der Verteilung des konfiszierten Vermögens der Deutschen und Madjaren versprochen worden; s. Anlage 2, S. 196 f. — vgl. auch das Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945 (Slg. Nr. 12), § 7, Abs. 6; s. Anlage 5, S. 228.
In einer Notiz über „Privilegien für Mitglieder der Widerstandsbewegung” in: Einheit (London), Nr. 16 vom 11. August 1945, S. 15 heißt es: „Für Mitglieder der Widerstandsbewegung werden Posten als Staatsbeamte, in Betrieben, Fabriken und in staatlichen und privaten Geschäften reserviert werden. Sie werden bevorzugte Behandlung bei Erteilung von Handelslizenzen und Zuteilung von konfisziertem Land oder industriellem Eigentum der Deutschen erhalten. Das gilt auch mit Bezug auf freies Studium. Als Mitglieder der nationalen Widerstandsbewegung werden angesehen: Mitglieder der Auslandsarmee, der Partisanenabteilungen und der Widerstandsbewegung daheim.”