1 Das sogenannte Sudetendeutsche Freikorps (Freikorps Henlein) war nach einem Aufruf Konrad Henleins vom 18. September 1938 (Wortlaut des Aufrufs in: Nation und Staat, Jg. 12, S. 36) aus sudetendeutschen Flüchtlingen in Deutschland gebildet worden. Formationen des Freikorps wurden in den letzten Tagen vor dem Münchener Abkommen entlang der deutsch-tschechischen Grenze, vor allem von Sachsen und Bayern aus zu einzelnen Störaktionen im sudetendeutschen Gebiet verwendet. Das Freikorps, das nach L. de Jong (De Duitse Vijfde Colonne in de Tweede Wereldoorlog, Arnheim-Amsterdam 1953, S. 406) 20 000, nach G. Reitlinger (Die SS. Tragödie einer deutschen Epoche, dt. A. Wien-München-Basel 1956, S. 121) 40 000 Mann umfaßte, wurde nach der Eingliederung des Sudetenlandes aufgelöst. — s. darüber Reitlinger, a.a.O., S. 121 f.; Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Bde. III, S. 93 ff. und X, S. 124; XV, S. 395 und 586 f.; PS-386; PS-998; PS-1780; PS-3036 und PS-3061.
Nach einer von Dr. Gustav Peters, ehemals Mitglied der SdP und Abgeordneter im tschechoslowakischen Parlament, verfaßten Niederschrift (Zeugenschrifttum — ZS 608 — im Institut für Zeitgeschichte, München) war die Zugehörigkeit zum Sudetendeutschen Freikorps einer der schwerwiegendsten Anklagepunkte im sogenannten Abgeordneten-Prozeß (s. unten S. 78). Über die Behandlung ehemaliger Mitglieder des Freikorps s. auch die Berichte Nr. 36, S. 213; Nr. 51, S. 276; Nr. 68, S. 350.