3 vgl. Bericht Nr. 30, vor allem S. 176; Nr. 36, S. 213; Nr. 63, S. 327; Nr. 70, vor allem S. 359; Nr. 104, S. 491 Anm. 1; Nr. 115, S. 513.

Um eventuellen Schadensersatzforderungen solcher unschuldig verhafteter Personen zu begegnen, war im Dekret vom 27. Oktober 1945 über die Sicherstellung der als staatlich unzuverlässig betrachteten Personen während der Revolutionszeit (Slg. Nr. 137) verfügt worden: „Solche Personen haben wegen dieser ihrer Sicherstellung oder einer Verlängerung der vorläufigen Sicherstellung über den gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus keinen Anspruch auf Schadensersatz” (§ 1); s. Anlage 14, S. 276.