4 Justizminister Prokop Drtina erklärte in seinem Rechenschaftsbericht vor dem tschechoslowakischen Parlament im Mai 1947 über die Tätigkeit der Volksgerichte: „Die Volksgerichtsbarkeit war eine revolutionäre Gerichtsbarkeit, aufgebaut auf dem System der Standgerichte und trägt daher alle Merkmale eines solchen Tribunals. Man kann sich nicht wundern, daß es in den Entscheidungen der außerordentlichen Volksgerichte zu verschiedenen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Im Gegenteil, es wäre ein Wunder, wenn die Durchführung einer solchen außerordentlichen Gerichtsbarkeit, die in ihren Entscheidungen fast ausschließlich auf das Laienelement, d. h. auf Richter aus dem Volke und nicht auf Berufsrichter gestützt war, den Unregelmäßigkeiten hätte vorbeugen können.” Prokop Drtina, Na soudu národa. Tří projevy ministra spravedlností Dr. Prokopa Drtíny o čínností mimořádných lidových soudů a národního soudu (Das Gericht des Volkes. Drei Reden des Justizministers Dr. Prokop Drtina über die Tätigkeit der außerordentlichen Volksgerichte und des Nationalgerichts.), Prag 1947, S. 17.