3 Es handelte sich um die Dekrete über die Verstaatlichung der Bergwerke und von Industrieunternehmen (Slg. Nr. 100), der Lebensmittelindustrie (Slg. Nr. 101), der Aktienbanken (Slg. Nr. 102) und der privaten Versicherungsunternehmungen (Slg. Nr. 103). Unter das erste Dekret fielen alle Betriebe, die über einen nach der Industriegruppe verschiedenen Beschäftigungsstand über 150 und 500 Personen hinausgingen oder eine bestimmte Produktionskapazität überschritten. In einer zweiten Nationalisierungswelle, die kurz vor der Verabschiedung der neuen Verfassung begann, sind grundsätzlich alle Betriebe erfaßt worden, die mehr als 50 Personen beschäftigten. Sie betraf insbesondere weitere Unternehmungen der Nahrungsmittelindustrie, Transport- und Bauunternehmungen, die Unternehmungen des Groß- und Außenhandels, die Reisebüros, polygraphische Unternehmungen und solche des Beherbergungswesens, die Bade- und Kuranstalten und Betriebe der Veredelungsindustrie (s. die Gesetze vom 28. April, vom 5. und 6. Mai und vom 22. Dezember 1948; Slg. Nr. 114—126 und Nr. 311); vgl. Korkisch, Die verfassungsrechtliche Entwicklung in der Tschechoslowakei bis zur Verfassung vom 9. Mai 1948, a. a. O., S. 671.