1 Die Entstehung der deutsch-tschechischen Grenze von 1938 läßt sich auf Grund der neuen Publikation „Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik” und anderer Veröffentlichungen genauer als bisher, aber noch keineswegs vollständig verfolgen. Die Grundlage der späteren Grenzziehung bildet die zusammen mit dem Godesberger Memorandum vom 23. September 1938 an den britischen Premierminister Sir Neville Chamberlain übergebene Karte (veröffentlicht im Anhang zum Survey of International Affairs 1938, Vol. II: The Crisis over Czechoslowakia. Jauuary to September 1938, by R. G. D. Laffan, London 1951). Auf dieser Karte werden die sofort am 1. Oktober zu besetzenden Gebiete und darüber hinaus diejenigen unterschieden, die nicht sofort besetzt, in denen aber noch abgestimmt werden soll. Zugrunde gelegt war offensichtlich die österreichische Volkszählung von 1910. Die Festsetzung einer Volksabstimmung in beiden Zonen, im gesamten sudetendeutschen Gebiet, erscheint noch im Memorandum vom 23. September, nicht mehr aber mit der gleichen Eindeutigkeit im Münchener Abkommen vom 29. September. Hier heißt es in § 5 nur, daß der für die Räumung des sudetendeutschen Gebiets eingesetzte Internationale Ausschuß die Gebiete bestimmen soll, in denen eine Volksabstimmung stattfinden soll. „Diese Gebiete werden bis zum Abschluß der Volksabstimmung durch internationale Formationen besetzt werden. Der gleiche Ausschuß wird die Modalitäten festlegen, unter denen die Volksabstimmung durchgeführt werden soll, wobei die Modalitäten der Saarabstimmung als Grundlage zu betrachten sind.” In der 5. Sitzung des Internationalen Ausschusses vom 4. Oktober 1938 (Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, Serie D, Band IV, 1951, Dok. Nr. 24, S. 28 ff.) wird die Frage erörtert, in welchen Gebieten eine Abstimmung stattfinden müsse: es bestand Einigkeit, daß es sich dabei um Gebiete handle, in denen keine eindeutige „prépondérance allemande” besteht, sondern nur eine schwache deutsche Mehrheit. Die Deutschen rechneten eine Mehrheit von 51 % unter „prépondérance allemande”, die Tschechen erst eine von 75 %, wobei deutscherseits ausdrücklich von der Volkszählung von 1910 ausgegangen wird. Ein Abkommen zwischen dem Reichsaußenminister und den Botschaftern von Großbritannien, Frankreich und Italien vom 5. Oktober (Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, a. a. O., Dok. Nr. 30, S. 33) legt die Linie des bis zum 10. Oktober zu besetzenden Gebiets fest, wobei der Bevölkerungsstand von 1918 mit mehr als 50 % Sudetendeutschen zugrunde gelegt wird. — In der 8. Sitzung des Internationalen Ausschusses (Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, a. a. O., Dok. Nr. 56, S. 60 ff.) wird auch von der Tschechoslowakei diese Linie vom 5. Oktober als Grundlage für die endgültige Abgrenzung des an Deutschland fallenden sudetendeutschen Gebietes angenommen und in aller Form einstimmig der Beschluß gefaßt, daß von Volksabstimmungen abzusehen sei. Hitlers Bestreben war es, die Grenzfestsetzung, an der er wenig Interesse hatte, wohl im Hinblick auf die weitere Behandlung der tschechischen Frage, möglichst zu beschleunigen und sie dem Internationalen Ausschuß zu entziehen (Aufzeichnung eines Telefonats aus Godesberg vom 12. Oktober 1938. Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, a. a. O., Dok. Nr. 53, S. 52 ff.). Als diese Absicht gelungen und die Grenzfestsetzung in die Hand eines deutsch-tschechischen Ausschusses gelegt war (8. Sitzung des Internationalen Ausschusses vom 13. Oktober 1938, Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, a. a. O., Dok. Nr. 56, S. 60 ff.), trat die deutsche Delegation mit äußerster Schärfe auf und erklärte, daß die Linie vom 5. Oktober als Demarkationslinie, nicht als endgültige Feststellung der Grenze gedacht gewesen sei (Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, a. a. O., Dok. Nr. 110, S. 123 ff.). Am 10. November wurden der tschechoslowakischen Delegation in ultimativer Form die deutschen Grenzforderungen übermittelt, die an einzelnen Punkten über die
Grenze vom 5. Oktober hinausgingen und die Tendenz zeigten, die Grenzziehung weniger nach dem ethnographischen Prinzip als nach vorwiegend strategischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Eine Einigung darüber ist zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei am 20. November 1938 erfolgt und in der letzten (9.) Sitzung des Internationalen Ausschusses vom 21. November 1938 gutgeheißen worden (Akten zur Deutschen Auswärtigen Politik, a. a. O., Dok. Nr. 135 Anlage, S. 145 ff.). Damit war die endgültige Grenzfestsetzuug nach Ziffer 6 des Münchener Abkommens vollzogen. Die dazugehörigen Karten sind bei den Akten von den Herausgebern der deutschen Aktenpublikation nicht aufgefunden worden (a. a. O., S. 146). — Abgetreten wurden von der im Jahre 1919 140 493 qkm umfassenden Tschechoslowakei insgesamt 28 995,92 qkm, von denen 22 608,23 qkm zum „Reichsgau Sudetenland” zusammengefaßt wurden. Nach den Gebietsabtretungen an Polen und Ungarn im Jahre 1938 verblieben bei der Zerschlagung der Resttschechoslowakei im März 1939 für das „Reichsprotektorat Böhmen und Mähren” 48901,48 qkm. Zum Ganzen vgl. auch Hans Schiefer, Deutschland und die Tschechoslowakei vom September 1938 bis März 1939, Zeitschr. f. Ostforschung, Jg. 4 (1955), S. 48 ff.