8 Auch auf diesem arbeitsrechtlichen Gebiet war die Behandlung der Deutschen und Madjaren die Vorstufe wie zugleich die radikalste Anwendungsform von Prinzipien der kommunistischen Staatsordnung. So setzte ein späteres Gesetz vom 25. Oktober 1948 die „Arbeitspflicht”, praktisch den Arbeitszwang für alle Männer bis zu 60 Jahren und Frauen bis zu 45 Jahren fest. Hiernach wurden alle Personen, die „die Arbeit verweigern oder eine Bedrohung des demokratischen Regimes oder des Wirtschaftslebens des Landes darstellen”, erfaßt. Besonders genannt wurden auch Personen, die auf Grund der Gesetze zum Schutz der Republik zur „Plandurchführung” verurteilt sind. Auch die Einrichtung von Zwangsarbeitslagern sieht das Gesetz vor, ihnen fällt die Aufgabe zu, „bestimmte Klassen von Bürgern über ihre Bürgerpflicht zu belehren und ihre Arbeitskraft im Interesse der Gemeinschaft zu verwenden”. Kiesewetter, a. a. O., S. 117. Nach der gleichen Darstellung waren 1951 in der Tschechoslowakei 87 Arbeitslager mit 90 000 Insassen vorhanden, 1952 schon 371 Lager mit 200 000 Insassen. Der Anteil der Sudetendeutschen daran kann nur noch sehr gering sein.