4 s. Anlage 37, S. 352, Anm. 3; vgl. auch die Berichte Nr. 120, S. 533; Nr. 121, S. 535. E. Wiskemann, a. a. O., S. 126, unterscheidet zwei Gruppen: 1. „proven antiNazis”, die mit ihrem ganzen beweglichen Besitz abreisen durften, dazu für ihr zurückgelassenes Eigentum Verwalter ernennen und über Austauschmöglichkeiten verhandeln konnten, die allerdings durch den Februar-Putsch von 1948 gegenstandslos geworden seien; 2. andere Sudetendeutsche, „who had not been actively anti-Nazi but had been able to show that they had never in any way supported Henlein or Hitler”; sie durften ihren beweglichen Besitz mitnehmen, mußten aber ihren Hausbesitz zurücklassen.
Diese Darstellung E. Wiskemanns, die dafür wie so oft in ihrem Buch keine Quelle nennt, trifft nicht generell zu. Wie aus den vorliegenden Berichten hervorgeht, wurden solche Unterscheidungen von den Bezirksbehörden eigenmächtig getroffen (entgegen den von der Regierung erlassenen Richtlinien, vgl. Anlage 37, S. 352, Anm. 3). Sie sind nur für den Bezirk Tetsehen belegt (s. Bericht Nr. 118 und Nr. 119), in dem sich ein relativ großer Anteil von Antifaschisten befand. Hier trafen die tschechischen Behörden diese Unterscheidung, um die Zahl der Bevorzugten zu drosseln. Aus den zahlreichen Berichten von Sudetendeutschen, die ihre Heimat in Antifaschisten-Sondertransporten verließen, geht hervor, daß auch die Mitnahme des beweglichen Eigentums wegen des knappen zur Verfügung gestellten Transportraumes größtenteils nur in beschränktem Umfang und gegen Ende 1946 fast gar nicht mehr möglich war (s. die unter Nr. 117—123 abgedruckten Berichte). Nach übereinstimmenden Berichten verschiedener Organisatoren der „Aktion Ullmann” wurde in einzelnen Orten Verfolgten des NS-Regimes die Möglichkeit eingeräumt, einen Verwalter für ihr zurückgelassenes Eigentum zu ernennen (s. auch Anlage 37, S. 354, Art. 3, letzter Absatz), zumeist scheiterte diese im Regierungsbeschluß vom 15. Februar vorgesehene Regelung an dem Widerstand der örtlichen tschechischen Behörden.