1 Die die völkischen Minderheiten betreffenden Paragraphen lauteten:
§ 59
1. Die Volksgruppe nimmt an der Staatsgewalt durch ihre registrierte politische Partei, soweit diese als Vertreterin des politischen Willens der gesamten Volksgruppe angesehen werden kann, teil.
2. Einzelheiten bestimmt ein Gesetz.
§ 91
1. Die Bürger können sich frei zu ihrer Volkszugehörigkeit bekennen
2. Über die Volkszugehörigkeit der Bürger wird ein Kataster geführt.
3. Änderungen im Nationalitätenkataster können nur im Rahmen der Gesetze erfolgen.
4. Einzelheiten bestimmt ein Gesetz.
§ 92
1. Jede auf eine Entnationalisierung abzielende Tätigkeit ist strafbar.
2. Einzelheiten bestimmt ein Gesetz.
§ 93
1. Die Volksgruppen, die auf dem Gebiete der Slowakei beheimatet sind, haben das Recht, sich kulturell und politisch unter eigener Führung zu organisieren.
2. Die Volksgruppen und deren Mitglieder (§ 91) können mit ihrem Muttervolke kulturelle Beziehungen anknüpfen und pflegen.
§ 94
Die Volksgruppen haben das Recht, im öffentlichen Leben und in den Schulen ihre Sprache zu gebrauchen, worüber ein besonderes Gesetz erlassen wird.
§ 95
Die in der Verfassung angeführten Rechte der Volksgruppen gelten insoweit, als die slowakische Minderheit auf dem Gebiete des Mutterlandes der betreffenden Volksgruppe dieselben Rechte tatsächlich genießt.
Wortlaut nach: Verfassungsurkunde der Slowakischen Republik, Bratislava 1939. — Die Verfassung der Slowakischen Republik wurde am 31. Juli 1939 im Slowakischen Gesetzblatt (Slovenský Zákonník) unter Nr. 185 veröffentlicht.