1 Formell war das Abkommen zweiseitig und sah auch den Wehrdienst deutscher Staatsangehöriger slowakischer Nationalität in der slowakischen Armee vor. Es hat folgenden Wortlaut:
„‚Das Großdeutsche Reich und die Slowakische Republik von dem Wunsche geleitet, im Sinne des Nationalitätenprinzips während der Dauer dieses Krieges zu ermöglichen, daß slowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit ihre Wehrpflicht in der deutschen Wehrmacht—Waffen-SS erfüllen und daß deutsche Staatsangehörige slowakischer Volkszugehörigkeit ihre Wehrpflicht in der slowakischen Wehrmacht ableisten, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen. Zu Bevollmächtigten wurden ernannt: Es folgen die Namen der beiderseitigen Bevollmächtigten. Artikel 1. Slowakische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit erfüllen ihre Wehrpflicht während der Dauer dieses Krieges in der deutschen Wehrmacht—Waffen-SS. Die Fürsorge und Versorgung der Versehrten und Hinterbliebenen, sowie den Angehörigenunterhalt trägt der Slowakische Staat. Wenn aber ein in der deutschen Wehrmacht Wehrdienst leistender slowakischer Staatsangehöriger auf diese Ansprüche gegenüber dem Slowakischen Staat verzichtet, wird die Fürsorge und Versorgung sowie der Unterhalt vom Großdeutschen Reich nach den dort geltenden Vorschriften getragen. Artikel 2. Deutsche Staatsangehörige slowakischer Volkszugehörigkeit erfüllen ihre Wehrpflicht während der Dauer dieses Krieges in der slowakischen Wehrmacht. Die Fürsorge und Versorgung der Versehrten und Hinterbliebenen sowie den Angehörigenunterhalt trägt das Großdeutsche Reich. Wenn aber ein in der slowakischen Wehrmacht Wehrdienst leistender Staatsangehöriger auf diese Ansprüche gegenüber dem Großdeutschen Reich verzichtet, wird die Fürsorge und Versorgung sowie der Unterhalt vom Slowakischen Staat nach den dort geltenden Vorschriften getragen. Artikel 3. Deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Artikels l ist, wer bei der letzten slowakischen Volkszählung als Deutscher gezählt wurde. Slowakischer Volkszugehörigkeit im Sinne des Artikels 2 ist, wer bei der letzten deutschen Volkszählung sich als Slowake bekannt hat.” . . . Teilabdruck des deutschen Wortlauts aus Slovenský Zákonník (Slowakisches Gesetzblatt) 1944, Nr. 197. Im Reichsgesetzblatt wurde das Abkommen nicht veröffentlicht. Über die Vorgänge, die zum Abschluß des Abkommens führten, berichtete Berger an Himmler am 24. Januar 1944: „Am 21. Januar hatte ich mit den beteiligten Dienststellen eine Besprechung über die Voraussetzungen zur Einführung der Arbeitsdienst- und Wehrpflicht in der Slowakei, nachdem der Gesandte Ludin mit Schreiben vom 18. Januar seine zustimmende Ansicht zu einem Vorschlag von mir mitgeteilt hatte. In Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt, dem Reichssicherheitshauptamt und der Volksdeutschen Mittelstelle scblage ich folgendes vor: In der Slowakei wird die Wehrdienstpflicht für die Angehörigen der deutschen Volksgruppe in der Slowakei für die Jahrgänge 08 und jünger eingeführt. Darüber hinaus wird die Arbeitsdienstpflicht für alle 17jährigen Volksdeutschen in der Slowakei ausgerufen. Schwierigkeiten mit der slowakischen Regierung sind nach Ansicht der Deutschen Gesandtschaft in Preßburg nicht zu erwarten. Weitere Jahrgänge im Augenblick dienstpflichtig zu erfassen, halte ich nicht für richtig, 1. um noch den nötigen Spielraum für eventuelle spätere Aushebungen zu haben, 2. ist die Transferlage im Augenblick so, daß bei einer Aushebung der Jahrgänge 08 und jünger die Fürsorgesätze nur unter größten Schwierigkeiten gerade noch gedeckt werden können, während die Bewilligung eines wahrscheinlich notwendigen höheren Betrages beim heutigen Stand des deutsch-slowakischen Clearings nur unter schärfstem politischen Druck zu erreichen sein wird. Im übrigen wird die Fürsorge wie bei den Volksdeutschen Rumäniens gehandhabt, d. h. es wird ein den slowakischen Verhältnissen entsprechender Anerkennungbetrag ausgezahlt, das übrige Geld im Reich angelegt.3. Da die Volksgruppe erst seit 1939 besteht, können wir m. E. hinsichtlich der Ausschöpfung der Jahrgänge nicht zu hohe Anforderungen stellen, da einerseits 10 000 Mann z. Zt. im Reich in der Rüstung stehen und die nötige Härte einer Kampfzeit der Volksgruppe in der Slowakei fehlt, da sie im Gegensatz zu der deutschen Volksgruppe um Eger herum ziemlich weit vom Deutschen Reich ablag.
Die Arbeitsdienstpflicht der 17jährigen Volksdeutschen in der Slowakei wird so gestaltet, daß auf Grund einer Vereinbarung zwischen RAD, SS-Hauptamt und Volksgruppe jeweils der gesamte Jahrgang ins Reich zur Ableistung einer ¼-jährigen Dienstpflicht einberufen wird. Schwierigkeiten seitens der slowakischen Regierung sind hierbei nicht zu befürchten . . .
Einberufungen, Zurückstellungen und Uk.-Stellungen erfolgen ausschließlich über die SS-Ersatzinspektion Südostraum. Bei Uk.-Stellungen werden die Deutsche Gesandtschaft und die deutsche Volksgruppe gehört.
In der Besprechung ist auch angeregt worden, die im Reich befindlichen jüngeren Volksdeutschen der Slowakei bis zum Jahrgang 1918 gegen alte Jahrgänge der Slowakei auszutauschen, und diese jungen Jahrgänge dann ebenfalls zur Waffen-SS einzuziehen.” NO-3067.
Der damalige deutsche Gesandte in Preßburg, Hans Ehard Ludin berichtet: „In der Zeit meines Antrittes in der Slowakei wußte ich davon, daß Berger Chef des SS-Hauptamtes war. Ich nehme an, daß dies ein Vertrauensposten bei Himmler war. Das gesamte Ersatzwesen war dem SS-Hauptamt unterstellt. In seine Kompetenz fiel auch die Rekrutierung der Volksdeutschen SS. Er nahm hier bei die Vermittlung des Auswärtigen Amtes, beziehungsweise der Volksdeutschen Mittelstelle in Anspruch. Die Assentierungen der Volksdeutschen in der Slovakei waren zuerst freiwillig, und im Jahre 1944 wurde durch ein Gesetz der slovakischen Regierung die Zwangsrekrutierung für die SS-tauglichen Volksdeutschen eingeführt. Die slowakische Regierung hat dieses Gesetz auf Veranlassung der Deutschen Gesandtschaft erlassen. Die Deutsche Gesandtschaft handelte im Auftrage der Reichsregierung.” Eidesstattliche Erklärung Ludins vom 14. Februar 1947. NO-3058.