2 Der Vertrag hatte folgenden Wortlaut:

Abkommen über das Verhältnis zwischen der tschechoslowakischen Verwaltung

und dem sowjetischen Oberbefehlshaber nach dem Eintritt sowjetischer Armeen

auf das tschechoslowakische Territorium.

Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind in dem Wunsch, daß das Verhältnis zwischen dem sowjetischen Oberkommando und der tschechoslowakischen Verwaltung auf dem Boden der Tschechoslowakischen Republik nach dem Eintritt der sowjetischen Armeen auf das tschechoslowakische Territorium im Geiste der Freundschaft und Bündnisse zwischen beiden Ländern geregelt wird, in folgendem übereingekommen:

Art. 1. Sobald die sowjetischen (alliierten)* Armeen infolge der Kriegsoperationen das tschechoslowakische Territorium betreten, wird die höchste Macht und Verantwortung, die sich auf die Kriegführung bezieht, im Gebiet der Kriegsoperationen beim Oberbefehlshaber der sowjetischen (alliierten) Armeen liegen.

Art. 2. Es wird ein tschechoslowakischer Regierungsdelegierter für die befreiten Gebiete ernannt werden, dessen Aufgaben folgende sein werden:

a. die Verwaltung auf dem vom Feinde befreiten Gebiet nach den tschechoslowakischen Gesetzen einzurichten und zu führen;

b. dort wieder die tschechoslowakische Wehrmacht aufzubauen;

c. eine tatkräftige Mitarbeit der tschechoslowakischen Verwaltung mit dem sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshaber zu sichern und namentlich den örtlichen Behörden auf Grund der Bedürfnisse und Wünsche des sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshabers entsprechende Anordnungen zu erteilen.

Art. 3. Die tschechoslowakischen Verbände, die beim Eintritt sowjetischer (alliierter) Armeen in deren Verband sein werden, sollen sofort auf dem tschechoslowakischen Territorium eingesetzt werden.

Art. 4. Für die Sicherstellung einer Verbindung zwischen dem sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshaber und dem tschechoslowakischen Regierungsdelegierten wird beim sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshaber eine tschechoslowakische Militärmission errichtet werden.

Art. 5. In den Zonen unter dem Oberbefehl des sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshabers werden die tschechoslowakischen Regierungsorgane im befreiten Gebiet mit dem sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshaber durch einen tschechoslowakischen Regierungsdelegierten in Verbindung sein.

Art. 6. Sobald ein Teil des befreiten Gebietes nicht mehr als Zone eigentlicher Kriegsoperationen angesprochen werden kann, wird dort die tschechoslowakische Regierung die volle Ausübung der öffentlichen Macht übernehmen und dem sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshaber allseitige Zusammenarbeit und Hilfe durch ihre zivilen und militärischen Organe gewähren.

Art. 7. Alle Personen, die dem sowjetischen (alliierten) Heer auf tschechoslowakischem Territorium angehören, werden der Jurisdiktion des sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshabers unterliegen. Alle Personen, die der tschechoslowakischen Wehrmacht angehören, werden der tschechoslowakischen Jurisdiktion unterliegen. Dieser Jurisdiktion unterliegt ebenfalls die Zivilbevölkerung auf dem tschechoslowakischen Territorium, auch selbst dann, wenn es um strafbare Handlungen geht, die gegen die sowjetischen (alliierten) Truppen begangen wurden, ausgenommen solche, die in einer Zone der Kriegsoperationen verübt wurden. Diese unterliegen der Jurisdiktion des sowjetischen (alliierten) Oberbefehlshabers. In Streitfällen wird die Angelegenheit durch ein gegenseitiges Abkommen zwischen dem sowjetischen (alliierten) Oberfehlshaber und dem tschechoslowakischen Regierungsdelegierten gelöst werden.

Art. 8. Über Finanzfragen, die mit dem Eintritt sowjetischer (alliierter) Heere auf das tschechoslowakische Territorium zusammenhängen, wird ein Sonderabkommen geschlossen werden.

Art. 9. Dieses Abkommen tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft. Es ist in zwei Ausfertigungen niedergeschrieben, jede in der tschechoslowakischen und russischen Sprache. Beide Texte sind gleichermaßen gültig.

Übersetzt aus: Eduard Beneš, Šest let exilu a druhé světové války (Sechs Jahre des Exils und des Zweiten Weltkriegs), Prag 1946, S. 483 f.

* In der bei Louise W. Holborn (ed.), War and Peace Aims of the United Nations, Bd. II, Boston 1948, S. 767 ff. wiedergegebenen englischen Übersetzung des Textes heißt es hier und im folgenden immer „sowjetischen und alliierten ...„ (Sowjet and Allied ...).

vgl. zum Vertragsabschluß auch „Einheit” (deutschsprachige Zeitschrift der tschechoslowakischen Kommunisten in London) Nr. 10 vom 6. Mai 1944, S. 12 und Nr. 11 vom 20. Mai 1944, S. 13.

Durch ein Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 3. Angust 1944 über die vorläufige Verwaltung des befreiten Gebietes der Tschechoslowakischen Republik, veröffentlicht im Amtsblatt der tschechoslowakischen Exilregierung in London unter Nr. 10 und in der Beilage zum tschechoslowakischen Gesetzblatt (Sbírka zákonů a nafízení republiky Československé) von 1947, S. 26, wurde ein „Amt für die Verwaltung des befreiten Gebietes” geschaffen, an dessen Spitze ein Regierungsmitglied stand; vgl. Friedrich Korkisch, Die verfassungsrechtliche Entwicklung in der Tschechoslowakei bis zur Verfassung vom 9. Mai 1948, Zeitschr. f. ausländ. off. Recht und Völkerrecht, Bd. XIII (1950/51), S. 670 ff. — Als Bevollmächtigter für die befreiten Gebiete wurde Minister Němec entsandt.

Über die diplomatischen Verhandlungen der tschechoslowakischen Exilregierung mit der Sowjetunion s. unten Kap. IV, l, S. 42 ff.