6 Über das den Deutschen in der neuen Republik zugedachte Schicksal, die Dekrete, Gesetze und Verordnungen, durch die sie aus dem Staatsleben ausgeschlossen und ihrer wirtschaftlichen und nationalen Existenzgrundlagen beraubt wurden, s. o. S. 73 ff. und Anlagen 2—20.
Formell mußten die betreffenden Dekrete noch vom Slowakischen Nationalrat gebilligt und in Kraft gesetzt werden. Einige, wie z. B. das Dekret über die Konfiskation des feindlichen Vermögens vom 25. Oktober 1945, wurden ausdrücklich „im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat” erlassen. Bei anderen Gesetzen ist der Slowakische Nationalrat überhaupt selbständig verfahren. So hat er bereits am 15. Mai 1945 ein „Dekret über die Bestrafung faschistischer Verbrecher, fremder Unterdrücker, Verräter und Kollaborauten und über die Schaffung eines Nationalgerichts und von Volksgerichten” erlassen, das dem tschecholowakischen Dekret vom 19. Juni 1945 entspricht (vgl. Lettrich, a. a. O., S. 243 ff). Nach diesem Dekret (Sammlung der Dekrete des Slowakischen Nationalrats Nr. 33/1945) stand dem Nationalrat die Ernennung des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Nationalgerichts zu. Zum Inhalt vgl. Mikus, a. a. O., S. 228 f.