36 Schreiben v. 21. 1. 1943, Abschrift i. P. A., Bd. 326. Nach der deutsch-ungarischen Vereinbarung v. 22.5.1943 (Art, 5, s. Anlage 7b, S. 173 E) sollten die Freiwilligen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, die ungarische dagegen verlieren; das Abkommen v. 14. 4. 1944 (Art. 12, s. Anlage 7c, S. 176 E) beließ allen bisher in die Wehrmacht / Waffen-SS Eingetretenen und künftig Einzuberufenden die ungarische und gewährte auch die deutsche Statsangehörigkeit. Auf dem Papier zumindest wurde also im April 1944 (!) für diese Gruppe die Doppelstaatsangebörigkeit eingeführt.