8 vgl. Berichte Nr. 80, S. 616; Nr. 82, S. 621 f.; Nr. 83, S. 628. Im Gründungsstatut des Autonomen Gebietes Woiwodina, das durch Gesetzeserlaß des Präsidiums der serbischen Volksvertretung vom 9. 9. 1945 geschaffen wurde (Službeni Glasnik Srbije v. 9. 9. 1945), garantierte der Art. 4 "allen Nationalitäten ... die volle Gleichberechtigung als Staatsbürgers Serbiens". Ausdrücklich wurde nur eine Ausnahme erwähnt: die deutsche Nationalität, "der auf Grund der Entscheidung des AVNOJ vom 21. 11. 1944 die staatsbürgerlichen Rechte (državljanska prava) weggenommen worden sind". Dieser Begriff der "staatsbürgerlichen Rechte" kann jedoch nicht mit dem Staatsangehörigkeitsrecht gleichgesetzt werden, sondern wird vielmehr in der jugoslawischen Gesetzgebung öfters an Stelle von bürgerlichen Rechten - beides im Sinne allgemeiner individueller Grundrechte - gebraucht, vgl. auch Osteuropa-Handbuch, Jugoslawien, S. 133. - Von einem AVNOJ-Beschluß Nr. l vom 22. 11. 1944, von dem bisher öfters in der Literatur die Rede war und der den Entzug der Staatsbürgerschaft für alle Jugoslawiendeutschen verfügt haben soll, wird man nach alledem nicht mehr ausgehen können.