14 Gemäß der Durchführungsverordnung vom 25. 11. 1946, die durch die Verordnung vom 18. 4. 1951 ergänzt und verändert wurde. Nach Art. 12 und 13 der Verordnung von 1946 mußten alle volljährigen ständigen Einwohner einer Gemeinde sich zur Registrierung als Staatsangehörige beim Volksausschuß ihrer Gemeinde anmelden, wo diese gewöhnlich durch Eintragung in das Register bestätigt wurde.