19 Eine Ausnahmebestimmung (Art. IV, 2) wurde allerdings für diejenigen Personen eingefügt, "die sich nach der Befreiung des Landes aktiv für die Festigung der Errungenschaften des Volksbefreiungskampfes und der verfassungsmäßigen demokratischen Ordnung eingesetzt haben oder die aktiv bei der Erneuerung und beim Ausbau des Landes mitgeholfen haben". Dieser Abschnitt wurde am 18. 11. 1948 (Službeni List 1948, Nr. 100, Pos. 847) dahin erläutert, daß auch die Mitarbeit am Wiederaufbau des Landes nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Wählerlisten zu berücksichtigen sei, so daß die bisher vom Wahlrecht ausgeschlossenen Volksdeutschen, denen inzwischen die bürgerlichen Rechte wieder zuerkannt worden waren, auch in die Wählerlisten aufgenommen werden konnten, Anlage 11, S. 200 E, Anm. 5; vgl. Bericht Nr. 84, S. 628.