3 Im deutsch-ungarischen Protokoll vom 30. August 1940, dem sogenannten Wiener Abkommen, waren von der ungarischen Regierung den Angehörigen der deutschen Volksgruppe in Ungarn über die geltenden Minderheitenschutzbestimmungen hinausgehende Rechte eingeräumt worden. Als Angehöriger der deutschen Volksgruppe galt nach dem Wortlaut des Protokolls, "wer sich zum Deutschtum bekennt und von der Führung des ,Volksbundes der Deutschen in Ungarn' als Volksdeutscher anerkannt wird". - s. hierzu Dokumentation der Vertreibung, Bd. II, S. 22 E ff.