16 Mit der Übernahme des Schulbetriebs ging auch das Schulvermögen einschließlich der landwirtschaftlichen Grundstücke, deren Ertrag von den Gemeinden für die Besoldung der Lehrer verwendet worden war, entschädigungslos in staatlichen Besitz über, Grassl, S. 795; Rühlmann, S. 38ff.