18 vgl. Grassl, S. 798; dort auch der deutsche Wortlaut des Erlasses v. 31. 10, 1927, durch den die Behörden im Banat, der Batschka und Baranja angewiesen wurden, die Schuleinschreibungen der Kinder "nach ihrer Nationalität, der Sprache, die sie sprechen, und außerdem auch nach der Erklärung der Eltern" vorzunehmen. In der Praxis wirkte sich dieser Erlaß nicht immer aus, wie die zahlreichen Beschwerden aus der deutschen Minderheit zeigten; vgl. Bericht Nr. 2, S. 10 f.