25 Martens, 3. serie, Bd. 13, S. 512 ff.; abgedruckt auch bei Herbert Kraus, Das Recht der Minderheiten, Berlin 1927, S. 78 ff.; v. Türcke, S. 466 ff.; Hans-Joachim Seeler, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Jugoslawien, Frankfurt 1956, S. 76 ff. wichtig waren vor allem Art. 8 und 9. (Art. 8: Die serbisch-kroatisch-slowenischen Staatsangehörigen, die zu einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit gehören, sollen ... insbesondere ein gleiches Recht haben, auf ihre Kosten ... Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen und in ihnen ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei auszuüben. Art. 9: Auf dem Gebiet des öffentlichen Unterrichts soll die serb.-kroat.-slowenische Regierung in den Städten und Bezirken, in denen fremdsprachige serb.-kroat.-slowenische Staatsangehörige in beträchtlichem Verhältnis wohnen, angemessene Erleichterungen schaffen, um sicherzustellen, daß den Kindern dieser serb.-kroat.-slowenischen Staatsangehörigen in den niederen Schulen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt wird ... Die Bestimmungen dieser Artikel dürfen nur auf diejenigen Gebiete angewandt werden, die Serbien oder dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen seit dem 1. 1. 1913 übertragen sind, vgl. J. Žolger, Die Verfassung vom 28. 6. 1921. In: Jahrbuch des off. Rechts der Gegenwart 1922). Diese Auflagen des völkerrechtlich verbindlichen Minderheitenvertrags wurden jedoch weder in der Verfassung vom 28. 6. 1921 noch in der vom 3. 9. 1929 erwähnt, weshalb sie von den jugoslawischen Behörden oft als staatsrechtlich nicht geltendes Recht angesehen wurden. - Der Entwurf des Volksschulgesetzes vom 5. 12. 1929 wurde bereits 1926 vom damaligen Unterrichtsminister Pribićević dem Parlament vorgelegt und löste den Widerstand der Abgeordneten der nationalen Minderheiten aus, da hier die für die Minoritäten ungünstigen Schulzustände sanktioniert werden sollten. In einer Entschließung von 600 Delegierten aus allen deutschen Siedlungsgebieten Jugoslawiens wurde die Regierung aufgefordert, die den Minderheitenschulen abträglichen Bestimmungen fallen zu lassen; zugleich beauftragte die Delegiertenversammlung die deutschen Parlamentsabgeordneten, der Skupschtina einen eigenen Minderheitenschulgesetzentwurf vorzulegen, falls das notwendig sein solle (Nation und Staat. Bd. 2, 1928/9, S. 182 ff.). Der vom

Deutschen Abgeordnetenclub ausgearbeitete Entwurf (abgedruckt: Nation und Staat, Bd. 2, S. 275 ff.; Hügel, Abriß, S. 74 ff.), der sich auf das Vorbild der Regelung des Schulwesens in Wales, der Minderheitenschulordnung in Lettland und auf die südslawisch-rumänische Konvention über die gegenseitige Regelung der Schulverhältnisse der rumän. Minderheit in Jugoslawien und der serb. Minderheit in Rumänien stützte, wurde nicht berücksichtigt; die wiederholten Proteste der Deutschen gegen das Volksschulgesetz (v. Türcke, S. 459 ff.) bewogen die Regierung, endlich den Forderungen der deutschen Minderheit durch den Erlaß der erwähnten vier Verordnungen entgegenzukommen.