13 Die Agrarreform, die in erster Linie gegen die Madjaren gerichtet war, wurde bereits in Art. 43 der Vidovdan-Verfassung v. 28. 6. 1921 postuliert und in den folgenden zehn Jahren durchgeführt. Vor allem der deutsche Großgrundbesitz in Slowenien wurde von ihr erfaßt, doch brachte sie auch für das Deutschtum in den übrigen Gebieten Nachteile, da dort vielfach Deutsche Land gepachtet hatten, das ihnen nun im Zuge der Agrarreform entzogen wurde, wodurch sie ihrer wirtschaftlichen Existenz verlustig gingen. Deutsche wurden auch nur in ganz wenigen Fällen unter den Bewerbern für den neugewonnenen Boden berücksichtigt. Die Reform begünstigte fast ausschließlich die sogenannten Dobrowolzen, die sich während des Krieges als Kriegsgefangene freiwillig zur serbischen Armee gemeldet hatten; es handelte sich fast ausschließlich um Angehörige der drei slawischen Staatsvölker. Durch diese Bestimmungen suchte man nicht zuletzt die ehemals zur Donaumonarchie gehörenden Gebiete zu slawisieren; vor allem in der Woiwodina als begehrtem Grenzland war diese Tendenz unverkennbar; vgl. hierzu Josef Matl, Die Agrarreform in Jugoslawien, Berlin 1927; Ludwig Fritscher, Agrarverfassung und agrarische Umwälzung in Jugoslawien. In: M. Sering (Hrsg.) Die agrarischen Umwälzungen im außerrussischen Osteuropa, Berlin 1930, S. 276 ff., und Imma von Guenther-Swart, Die Bodenbesitzpolitik in Südosteuropa nach dem Weltkrieg. In: Jahrbuch des Osteuropa-Instituts zu Breslau, Bd. I: 1940, Breslau 1941, S. 190 ff.