3 ) Man wählte für den Beschluß der Unterstellung Ostdeutschlands unter polnische Verwaltung (Art. IX des Potsdamer Abkommens) eine Formulierung, die sich von der Verfügung über die Unterstellung des nördlichen Teils von Ostpreußen unter die Verwaltung der UdSSR. (Art. VI des Potsdamer Abkommens) sehr deutlich unterschied. In Bezug auf Polen hieß es lediglich: „. . . Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens die früher deutschen Gebiete östlich der Linie,
die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechisch-slowakischen Grenze verläuftj einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden soll.” Demgegenüber enthielt der Text des Potsdamer Abkommens bezüglich der Abtretung des nördlichen Ostpreußens an die UdSSR, bereits eine feste Zusage; denn es hieß dort: „. . . Die Konferenz hat grundsätzlich den Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt . ..„