2 ) Im Art. l, § 4 des Dekrets vom 30. Nov. 1944 (Dziennik Ustaw, Pos. 75/44) heißt es: „Die Behörden der öffentlichen Sicherheit haben den Festgenommenen zu verhören und die Sachakten spätestens in 14 Tagen seit der Festnahme dem zuständigen Staatsanwalt des Sondprstrafgerichts zuzuleiten.” Erst durch das Dekret vom 17. Okt. 1946 (Dziennik Ustaw, Pos. 324/46) wurden die Verhafteten ordentlichen Gerichten zugewiesen.