2 ) Angehörige polnischer Nationalität, die als Spezialarbeiter in der Wirtsdhaft unentbehrlich waren und aus diesem Grunde von den Evakuierungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Regierung verschont geblieben waren und in der Lebensmittelversorgung sowie hinsichtlich der Freizügigkeit ähnliche Vorzüge genossen wie die Angehörigen der deutschen Volksliste.