6 ) Dziennik Ustaw, Pos. 54/44, Art. 2 und Art. 3. — Der im Sinne dieses Dekrets Straffällige unterlag, abgesehen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, „der Festnahme, Unterbringung an einem abgesonderten Ort auf unbestimmte Zeit und der Heranziehung zur Zwangsarbeit und der Vermögensentziehung” auch der mit ihm lebenden Familienangehörigen.

Dieselben Bestimmungen trafen auch Personen, deren Rehabilitierungsantrag durch Gerichtsbeschluß abgelehnt wurde. Hierzu heißt es im Dekret vom 3. Mai 1945. Dziennik Ustaw, Pos. 96/45, Art. 13: „Der ablehnende Gerichtsbeschluß ist unanfechtbar und ordnet an die Unterbringung des Antragstellers im Lager für unbegrenzte Zeit, Zwangsarbeit, Verlust der öffentlichen Rechte und bürgerlichen Ehrenrechte und die Einziehung des ganzen Vermögens.”