2 ) Schon in dieser ersten Phase der Ausweisungen machte sich das Prinzip bemerkbar, daß alle diejenigen, die als Arbeitskräfte für die Sowjets wertvolle Dienste leisteten, von der allgemeinen Vertreibung ausgeschlossen wurden, vgl. die Berichte Bd. I, 2: Nr. 289, S. 665, An m. l und S. 666, Anm. l; Nr. 296, S. 688; Nr. 297, S. 690.