103 Die im Minderheitenschutzvertrag von 1919, in der rumänischen Verfassung von 1923 (Teilabdruck: Grentrup, Die kirchliche Rechtslage der deutschen Minderheiten, S. 284 f.) sowie auch in den Schulgesetzen verankerten Rechte wurden stets nur dem einzelnen Minderheitenbürger, nicht aber der gesamten Minderheit als Korporation zugebilligt; eine Ausnahme bildete, wie erwähnt, die Stellung der Siebenbürger Sachsen im Minderheitenschutzvertrag.