80 Absatz I, l des Abkommens. — Vor der „1000-Mann-Aktion” hatte der rumänische Minderheitenminister offiziell erklärt, „daß Volksdeutsche in Rumänien, die zur Dienstleistung ins Reich gehen, die rumänische Staatsbürgerschaft verlieren” (Keppler an Wolff, 12.1. 40, NG—2752; vgl. oben, S. 52 E f. mit Anm. 9). Im Februar 1941 sprach Antonescn eine Amnestie für alle Volksdeutschen aus, die vor dem 15. 2. 1941 aus Rumänien „desertiert” waren (Killinger an Ausw. Amt, 26.2.41; NO—1782). Das Abkommen vom 13.5.1943 wurde ausdrücklich auch auf „alle rumänischen Staatsbürger Volksdeutscher Zugehörigkeit, die Rumänien illegal verlassen haben”, ausgedehnt, „wenn sie in deutschen militärischen oder SS-Einheiten oder in der Kriegswirtschaft und kriegswirtschaftlichen Organisationen Verwendung finden” (Abkommen IV, 2). — Nach dem am 1. 6. 1943 in Kraft getretenen deutsch-ungarischen Abkommen verloren die als tauglich gemusterten und von Ungarn freigegebenen Volksdeutschen mit der Verladung und Übergabe an deutsche Transportoffiziere die ungarische Staatsangehörigkeit (Bericht Berger, 29. 4. 43; NO—2442).