81 „Erlaß des Führers über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt” (veröff.: Reiehsgesetzblatt 1943/1, S. 315); vgl. dazu schon Ausw. Amt an VOMI, 9. 3. 43 (Himmler Files, Roll II, Folder 8). — Eine Anordnung Himmlers als Reichsminister des Innern verfügte am 23.5.1944: „Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von den unter den Führererlaß fallenden

deutschstämmigen Ausländern kraft des Führererlasses erworben. Zu ihrer Geltendmachung bedarf es jedoch einer von Fall zu Fall zu treffenden Feststellung des Staatsangehörigkeitserwerbes durch die Einwandererzentralstelle. Diese kann im Einzelfalle feststellen, daß der Staatsangehörigkeitserwerb nicht eingetreten ist.” Die Anordnung verfügte weiter, daß sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „nicht ohne weiteres auf Ehefrauen und Kinder” erstrecke (veröff.: Ministerialblatt des Reichs- und Preuß. Ministeriums des Innern 1944, Spalte 551).