10 Vgl. Hillgruber, a.a.O., S. 229 ff.; Cretzianu, a.a.O., S. 352 f.; vgl. dazu schon Bericht Nr. 40, S. 192. — Art. l des in Moskau am 12. Sept. 1944 unterzeichneten Waffenstillstandsvertrages verpflichtete Rumänien zur Stellung von 12 Divisionen, die bis Kriegsende auf mehr als 20 anwuchsen. Die rumänischen Truppen verloren noch in diesen letzten Monaten des Krieges im Kampf gegen Deutschland und Ungarn 169 591 Mann an Toten, Verwundeten und Gefangenen (vgl. a. a. O.).