25 Der am 12. September 1944 in Moskau abgeschlossene Waffenstillstand verpflichtete die rumänische Regierung — neben der Auflösung „aller faschistischen und Hitler-Organisationen” — im Art. 14, „zusammen mit dem russischen Oberkommando bei der Inhaftierung Kriegsverbrechen beschuldigter Personen mitzuwirken” (Text: Auswärtige Politik, Jg. 11, 1944, S. 550 ff., sowie Keesing's Archiv 14, 1944, S. 6522 C; ebd. 15, 1945, S. 42 E).