20 Art. 15 verpflichtete Rumänien „alle auf rumänischem Boden bestehenden faschistischen und hitlerfreundlichen sowie alle anderen Organisationen aufzulösen, deren Tätigkeit den Vereinten Nationen und namentlich der Sowjetunion feindlich ist”. (Text: Auswärtige Politik,, Jg. 11, 1944, S. 550 ff.; vgl. auch oben, S. 81, Anm. 25).