36 Vgl. Bericht Nr. 70, S. 307. — Aus welchen Gründen verschiedene sächsische Einwohner von Kronstadt ihren außerhalb der Stadt gelegenen Grundbesitz behalten konnten (Bericht Nr. 68, S. 299), geht aus der Darstellung der Tatsache nicht hervor; es handelte sich dabei wohl um Güter unter 10 ha, gemäß Art. 3, e des Reform-Gesetzes.