39 Vgl. den Text der Verordnung, Anlage 11, b, Art. l, c; einschränkend jedoch Art. 3, a. — Die Besitzungen der mit den deutschen und ungarischen Truppen geflüchteten bzw. evakuierten Volksdeutschen waren schon auf Grund des Gesetzes Nr. 644/1944 vom 18. 12. 1944 unter Sequesterverwaltung gestellt worden vgl. im einzelnen unten, S. 97 E f.).