115 Art. 8 des Waffenstillstandsvertrages vom 12. 9. 1944 verpflichtete Rumänien zur Sicherstellung aller Vermögenswerte des deutschen und ungarischen Staates, der Staatsangehörigen beider Länder, sowie auch „der Personen, die in diesen Ländern oder in von ihnen besetzten Gebieten wohnhaft sind” (Text: Auswärtige Politik, J. 11, 1944, S. 550 ff.; vgl. oben, S. 63 E, Anm. 25).