118 Dekret-Gesetz Nr. 826/1946 „über die Festlegung der Rechtslage von Vermögen, die Personen gehören, die ihren Wohnsitz am 12. September 1944 oder später während der militärischen Operationen in Deutschland, Ungarn oder den von diesen Staaten besetzten Gebieten hatten” (Mon.Of. I, Nr. 243/ 1946, 19. 10., S. 11 225 ff.). — Die sowjetische Regierung hatte sich nach Angabe der Gesetzesbegründung (Mon.Of., a. a. 0., S. 11 230) am 24. April 1946 bereits mit einer entsprechenden Regelung einverstanden erklärt, die dann schon am 12. Mai in einer Mitteilung der Hauptanstalt der „Hermannstädter und Kronstädter Allgemeinen Sparkasse” angekündigt wurde (vgl. Krallert, Stärke, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Lage des Deutschtums in Rumänien seit 1945, Anhang 5). — Vgl. dazu die Rückgabeverfügungen (mit beigefügten Namenslisten) in Mon.Of. I, Nr. 65/1947 (19. 3.), S. 2055—2072; Nr. 118/1947 (27. 5.), S. 4210—4226; Nr. 120/1947 (21. 5. 47), S. 4301—4311; u. a. m.