3 Art. 24 sieht weiterhin vor: „Verwaltungsbehörden und Gerichte in den Bezirken, die auch von nichtrumänischen Nationalitäten bewohnt werden, werden in Wort und Schrift auch die Sprache der betreffenden Nationalität gebrauchen und Beamte aus der betreffenden Nationalität oder aus einer anderen Nationalität ernennen, die die Sprache der ortsansässigen Bevölkerung verstehen.” — In der am 24. September 1952 verabschiedeten neuen Verfassung der Volksrepublik Rumänien, die schon in ihrer programmatischen Präambel verkündet „Die nationalen Minderheiten der RVR genießen volle Gleichberechtigung mit dem rumänischen Volk”, finden sich die Bestimmungen der alten Art. 16—18 in Art. 81 und 94; dem alten Art. 24 entspricht Art. 82 der neuen Verfassung. Vgl. Anlage 15, S. 181 E f.; für den vollständigen Text der neuen Verfassung von 1952 vgl.: Die Verfassungen der europäischen Länder der Volksdemokratie. Mehrsprachige Ausgabe, hg. R. Arzinger (1954), S. 138 ff. (deutsch und rumänisch!) — R.Schulz (vgl. oben, S. 93 E, Anm. 78) erklärte, man erkenne in den Nationalitätenbestimmungen der rumänischen Verfassung „unschwer das große Vorbild der Stalinschen Verfassung der Sowjetunion vom Jahre 1936„ (a. a. O., S. 68). Im strengen Sinne trifft dies nur auf die Schaffung der „Autonomen Ungarischen Region” für das Gebiet der Szekler-Bevölkerung zu Art. 19—21 der Verfassung von 1952).