32 Vgl. „Wegwarte”, Jg. 4, Nr. 16 (15. 4.1950); Schulz, a. a. O., S. 93. — Art. 82 der rumänischen Verfassung von 1952 gewährleistete den nationalen Minderheiten neben der „freien Benutzung der Muttersprache” und dem „gesamten Schulunterricht in der Muttersprache” ausdrücklich auch „die Heransgabe von Büchern und Zeitungen in der Muttersprache sowie eigene Theater” (vgl. S. 181 E).