5 Der Wortlaut des Gesetzes stand nicht zur Verfügung. Nach Pressemeldungen verfügte das in den ersten Junitagen 1956 veröffentlichte Dekret, daß rumänische Staatsangehörige ungarischer und deutscher Nationalität ihre verstaatlichten Häuser und Hausgrundstücke oder gleichwertige Anwesen zurückerhalten sollten; wo eine Rückgahe nicht möglich wäre, sollten Entschädigungen gezahlt, langfristige Kredite und Bauzuschüsse gewährt sowie gegebenenfalls Baugrundstücke aus staatlichem Besitz zugewiesen werden (vgl. etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung, 8. 6. 1956). Angaben über die Durchführung finden sind in unveröffentlichten Berichten der Dokumentensammlung.