25 Schon das Dekret-Gesetz Nr. 629/1945 vom 3. August 1945 verfügte in Ergänzung des Nationalitätenstatuts (vgl. Art. 5 des Statuts, Anlage 9), daß jeder rumänische Staatsbürger das Recht habe, seine Nationalität, auch abweichend von den 1930 abgegebenen Erklärungen, innerhalb einer bestimmten Frist selbständig festzusetzen bzw. bei den örtlichen Behörden eintragen zu lassen (Art. II des Dekrets); vgl. für die fraglichen Dekrete oben, S. 82 E f., mit Anm. 13, 15; dazu Bericht Nr. 47, S. 231.