1 Das ebenfalls am 5. September verabschiedete Zusatzprotokoll vermerkt zu Art. 2: „Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die aus von ihnen unabhängigen Gründen nicht bis zum 15. November 1940 umgesiedelt worden sind, haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Deutschen Botschaft in Moskau gemäß dieser Vereinbarung einen Antrag auf Umsiedlung zu stellen. Nach Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit durch einen Vertreter der Deutschen Botschaft unter Beteiligung der örtlichen Sowjetbehörden wird diesem Antrag entsprochen. Aufnahme und Abschätzung des zurückgelassenen Vermögens erfolgen in diesem Falle nicht.”