3 Zusatzprotokoll: „a) Der deutsche Hauptbevollmächtigte und der sowjetische Hauptvertreter vereinbaren, daß dem deutschen Teil das Recht der Benutzung von Autoreparaturwerkstätten und Garagen, soweit diese in Tarutlno, Kischinjeff und anderen Orten vorhanden sind, gegen festgesetzte Bezahlung, nach Möglichkeit eingeräumt wird.

b) Die deutsche Delegation nimmt die Erklärung der Sowjetdelegation zur Kenntnis, daß in der Richtung Czernowitz—Stryi—Sambur—Przemysl und Sambur—Neu-Sagusch Schmal- und Breitspurgleisanlagen vorhanden sind.

c) Falls in den Häfen keine Brennstoffe für die Versorgung der Kraftwagen vorhanden sein sollten, wird die Frage über die Brennstoffzuteilung durca deutsche Schiffe zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Hauptvertreter gelöst.”

Ferner vermerkt das Zusatzprotokoll (zu Art. 11): „Die sowjetische Seite erklärt sich bereit, zur Durchführung der Umsiedlung auf dem Gebiete von Bessarabien und der Nördlichen Bukowina eine deutsche Autokolonne im Umfange von 250 PKW, Sankra und LKW einschließlich der Maschinen zuzulassen, welche in den Stäben des Haupt-, der Gebiets- und Ortsbevollmächtigten verteilt werden.

Der Bestand der deutschen Autokolonne ist:

PKW — 60 (oder 68),

LKW — 175 (oder 167),

Sankra — 15.

Die deutsche Autokolonne wird mit einer Bedienungsmannschaft (einschließlich Kraftfahrern) von dreihundert Mann zugelassen, aus welcher Zahl zum Apparat des Haupt-, der Gebiets- und Ortsbevollmächtigten dreiundachtzig Mann zugezählt werden.”