1 In einer Instruktion der „Zentralkommission für die Agrarreform” vom 21. April 1945 heißt es hierzu unter Punkt 6:

„Gemäß Bestimmung des Art. 3, Punkt d des Gesetzes über die Agrarreform sind die Äcker und alle landwirtschaftlichen Güter der Absentisten mit ihrem gesamten lebenden und toten Inventar vollständig zu enteignen.

Für eine gerechte Anwendung dieser Bestimmung des Gesetzes stellen wir fest, daß derjenige ein Absentist ist, der [seit der Zeit] vor dem 23. August 1944 aus dem Lande abwesend ist. Nicht als Absentisten sind Personen anzusehen, die als Staatsbeamte und Abgesandte im Dienstinteresse aus dem Lande abwesend sind, so daß sie nicht zu enteignen sind.”

(Übersetzt aus Colecţiune legislaţiei uzuale, Nr. 151, Bukarest 1946, S. 18.) Vgl. auch Anlage 11, b, S. 163 E.