4 Der rumänische Staat hatte in dem am 12. 5. 43 abgeschlossenen SS-Abkommen jede Verpflichtung zum Unterhalt der jeweiligen Familienangehörigen und Hinterbliebenen ausdrücklich negiert, so daß die Volksgruppe — in Vertretung des Reiches — für den Unterhalt der betroffenen Familien aufkommen mußte; s. hierzu Einleitende Darstellung, Kap. Ilb.