1 So z. B. die Verordnung 32 920/1946 vom 10. Mai 1946 über die Reihenfolge der Aussiedlung, die ausdrücklich bestimmt, daß Personen, die als Muttersprache Deutsch, als Nationalität aber Ungarisch angegeben haben, bis auf weiteres nicht mehr zur Umsiedlung herangezogen werden dürfen.