5 vgl. Bericht Nr. 4, S. 8.
Das Gesetz verfügte z. B., daß bei Vernachlässigung des madjarischen Sprachunterrichts gegen den betreffenden Lehrer das Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entlassung eröffnet und daß weiterhin bei einer zweiten Entlassung die Schule geschlossen werden konnte. Der § 18 des Gesetzes bestimmte, daß eine Schule mit madjarischer Unterrichtssprache nicht mehr in eine gemischtsprachige zurückverwandelt werden durfte und daß alle Wiederholungskurse ausschließlich in madjarischer Sprache zu erfolgen hatten. Da außerdem die madjarischen Schulen durch Steuerbegünstigungen weitgehend gefördert wurden, gelang es nach und nach, die Schulen mit gemischter Unterrichtssprache in rein madjarische Anstalten umzuwandeln.