1 Wie weit sich die Volksgruppenführung ihre Rechte steckte, geht aus ihrer Stellungnahme zum Wiener Abkommen hervor: „Mit diesem Vertrag wurde der Schutz des deutschen Volkstums in Ungarn in die Hand des Führers gelegt. Vom 30. August 1940, vom Tag des Vertragsabschlusses an, ist Adolf Hitler, der Führer aller Deutschen der Welt, auch sichtbar zum Schutz- und Schirmherrn der deutschen Volksgruppe in Ungarn geworden. Das ungarländische Deutschtum ist zutiefst vom Glück- und Dankgefühl erfüllt, daß der Führer, selbst in den sorgenvollen schweren Tagen des Krieges um des deutschen Volkes Zukunft, sich die Zeit nahm, die Rechte der über 800 000 Deutschen Ungarns in jeder Weise zu garantieren und zu sichern ... Vor allem hat sich die ungarische Regierung verpflichtet, all das zu unterbinden und zu verhindern, was einer uneingeschränkten Erhaltung unseres Volkstums schädlich oder behinderlich sein könnte. Es wird also alles unterlassen werden müssen, was zur geistigen, seelischen, gefühlsmäßigen, sprachlichen und sonstigen Einschmelzung unseres Volkes führen könnte. Es darf also vor allem nichts Negatives verfügt oder geduldet werden. Dieser Bestimmung ist es unter anderem schon zu verdanken, daß die „auchdeutschen” Organisationen und Blätter, wie z. B. „Sonntagsblatt” und das „Neue politische Volksblatt”, der „Volksbildungsverein”, die „Kalot” und „Kalász” ihre Tätigkeit einstellen mußten, bzw. aus deutschen Gebieten entfernt wurden. Als zweites wird dem ungarländischen Deutschtum das Recht eingeräumt, sich zur deutschen nationalsozialistischen Weltanschauung zu bekennen; daher das Recht, die dieser Weltanschauung eigenen Merkmale und Symbole zu tragen, und nicht zuletzt, sich unter die Führung des Verkörperers dieser Weltanschauung, Adolf Hitlers, zu stellen. Drittens wird der Volksbund mit der alleinigen Vertretung und Wahrung volksdeutscher Interessen in Ungarn auf allen Lebensgebieten beauftragt, wodurch er den Charakter einer öffentlichrechtlichen Körperschaft erhielt, also nicht mehr als „Verein” angesprochen werden kann. Wichtig ist viertens, daß dem Volksbund allein das Recht zusteht, zu entscheiden, wer Deutscher ist, wodurch ihm natürlich auch das Recht zukommt, vorerst festzustellen, wer sich zum Deutschtum bekennt. Er ist also in die Lage versetzt worden, selbst den Volksbestand aufzunehmen, also eine Zählung der Deutschen in Ungarn zu veranlassen. Die fünfte grundlegende Bestimmung des Vertrages spricht die Verpflichtung der Volksgruppenangehörigen zur Loyalität gegenüber dem ungarischen Staate aus. Im einzelnen wird unter anderem folgendes festgelegt: Der Volksgruppe müsse volle Organisationsfreiheit auf allen Lebensgebieten eingeräumt werden. Hierzu gehört natürlich vor allem die freie Tätigkeit des Volksbundes selbst und das Recht, auch andere Vereine und Körperschaften aufzustellen. So wird auch der sehnlichste Wunsch unserer Bevölkerung, eine eigene völkische Jugendorganisation, verwirklicht werden können. Dann verfügt der Vertrag auch darüber, daß der Volksdeutsche in Ungarn jeden Beruf, unter denselben Bedingungen wie das Mehrheitsvolk, ausüben könne. Auch in Amtsstellen müsse das ungarl. Deutschtum seinem Anteil entsprechend eingesetzt werden. Natürlich können hierbei als Deutsche nur jene gelten, die der Volksbund als solche anerkennt. Daß diese Beamten dann in deutschen Gebieten untergebracht werden müssen, ist nur eine selbstverständliche und natürliche Forderung des Vertrags. Die Schulfrage, eine der wichtigsten Fragen des ungarl. Deutschtums, wird ebenfalls auf neue Grundlage gelegt. Der Vertrag verfügt, daß die Erziehung auf volksdeutschen Schulen zu geschehen habe, und zwar vom Kindergarten angefangen bis zur Universität. Als volksdeutsche Schulen können natürlich nur deutsche und
nicht doppelsprachige, aber auch nicht von volksfremden, sondern nur von volksdeutschen Lehrkräften geleitete Schulen angesprochen werden. Somit hat in Zukunft nicht nur die Elternbefragung auszufallen, sondern es muß auch für den deutschen Lehrer und den volksdeutschen Geist der Schulen entsprechend gesorgt werden. Daß der Volksbund auch die Schulaufsicht hat und daß sich der Vertrag auch auf die konfessionellen Schulen bezieht, kann wohl auch nicht bestritten werden. Eine endgültige Regelung erfährt auch der Gebrauch der deutschen Sprache als Amtssprache in solchen deutschen Gebieten, wo das Deutschtum zumindest ein Drittel der übrigen Bevölkerung ausmacht. Auch das Pressewesen wurde geregelt, und zwar so, daß die Volksgruppe auch auf diesem Gebiete nicht schlechter behandelt werden dürfe, als das Mehrheitsvolk selbst. Der Vertrag hat auch das wirtschaftliche Gebiet berührt und sichert der Volksgruppe die Möglichkeiten zur Selbsthilfe und zum Ausbau einer eigenen Volkswirtschaft. Die Assimilierung wird als unzulässig bezeichnet und den Angehörigen der Volksgruppe wird das Recht eingeräumt, anstatt des magyarisierten deutschen Namens wieder einen in ihrer Familie geführten deutschen Namen anzunehmen. Diese Verfügung des Vertrages bedeutet nur die Wiedergutmachung eines von der Volksgruppe immer als schmerzlich empfundenen Unrechts, wodurch das ungarl. Deutschtum, besonders in den letzten zwanzig Jahren, durch den Übereifer verschiedenster Organe und Amtsstellen zahlenmäßige Verluste erlitt. Schließlich wird auch der freie Verkehr mit dem Mutterland auf kulturellem Gebiet geregelt, der ebenfalls in den letzten Jahren sehr zu wünschen übrig ließ. . . ." s. „Volksdeutscher Kalender” 1941, Budapest, S. 109 ff.