1 Auf Grund der Regierungsverordnung 4800/1923 vom Juni 1923 sollte die Muttersprache der Minderheit ganz oder zum Teil als Unterrichtssprache verwendet werden, wenn die Eltern von mindestens vierzig Kindern dieses forderten. Im Jahre 1935 wurde die Zahl auf zwanzig herabgesetzt (Reg. Verordnung 11000/1935 M. E.). Die Elternbefragung als Grundlage für die Bestimmung der Unterrichtssprache wurde vom Volksbund abgelehnt (s. Südostdeutsche Rundschau, 1. Jahrg., Nr. 3, 1942, S. 221 ff. und Nr. 4, Juni 1942, S. 277; vgl. auch S. 23 E, Anm. 1).