Anlage 11: Durchführungsbestimmungen zur Bodenreform.

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a. Reglement Nr. 4/1945 zum Gesetz über die Verwirklichung der Agrarreform Nr. 187/1945 (Teilabdruck).

Art. 1. Die Agrarreform ist für unser Land eine nationale, ökonomische und soziale Notwendigkeit.

Da die Erfüllung dieser Notwendigkeit von großer Dringlichkeit ist, hat der Vollzug des Agrarreformgesetzes in kürzester Zeit zu erfolgen.

Dieser Vollzug ist unter Landwirten ausgewählten Organen anvertraut, die ihn unter Anleitung und Kontrolle des Ministers für Ackerbau und Domänen auszuführen haben.

Art. 2. Die Vervollständigung der bestehenden Wirtschaften bis 5 ha sowie die Zuweisung neuer Wirtschaften an begüterungsberechtigte besitzlose Landwirte ist in einem Zuge auszuführen.

Zur Begüterung berechtigte Zehnt- und Fronarbeiter sind — ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz — auf den enteigneten Gutsbetrieben zu begütern, auf welchen sie gearbeitet habext.

Art. 3. Die Kategorie derjenigen Eigentümer, die einer Enteignung im Sinne des Art. 3, Punkt a des Gesetzes unterworfen sind, umfaßt auch Kollaborateure, und zwar:

a) rumänische Staatsbürger, die Angehörige der deutschen Waffen-SS waren, mit ihren Familienangehörigen in auf- und absteigender Linie;

b) rumänische Staatsbürger, die mit der deutschen und ungarischen Armee abgezogen sind;

c) rumänische Staatsbürger deutscher Nationalität (Abstammung), die der Deutschen Volksgruppe angehört haben, sowie alle diejenigen, die hitlerische Propaganda betrieben haben, indem sie gegen die demokratischen Grundsätze gekämpft oder in irgendeiner Weise zur Unterstützung des hitlerischen Deutschland beigetragen haben, sei es auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem oder sportlichem Gebiet.

Ihre landwirtschaftlichen Güter gehen mit sämtlichen Wirtschaftseinrichtungen, dem gesamten toten und lebenden Inventar — sowohl bei den Gemeinden als auch in den Städten — in das Staatseigentum über und werden an begüterungsberechtigte Landwirte verteilt.

Die aus Anwendung des Art. 3, Punkt a des Gesetzes vorkommenden Wälder und Weinberge sind in das Staatseigentum zu überführen, wobei die Wälder dem Forstamt zu unterstellen sind, die Weinberge unter Aufsicht und Verantwortung des Vorstehers des Landwirtschaftskreises, in dessen Dienstbereich sich diese befinden, vom Ministerium für Ackerbau und


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Domänen zu verwalten sind. Die Areale dieser Weinberge sind binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieses Reglements durch den Vorsteher des Landwirtschaftskreises über die jeweilige Landwirtschaftskammer dem Ministerium für Ackerbau und Domänen zu melden.

Die Anwendung der im Art. 3, Punkt c des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen ist gemäß Art. 8 des Waffenstillstandsabkommens auf Grund eines von der Alliierten (Sowjetischen) Kontrollkommission einzuholenden Gutachtens durchzuführen.

Unter die Voraussetzungen des Art. 3, Punkt c des Gesetzes fallen nicht diejenigen Rumänen, die zur Arbeit deportiert oder durch die deutsche bzw. ungarische Wehrmacht zum Zwecke eines Transportes in die Arbeitslager Deutschlands oder Ungarns ausgehoben wurden. Diese Fälle sind zwecks Feststellung, ob die in Frage Kommenden auch tatsächlich einem Gewaltakt unterworfen wurden, durch den Gemeindeausschuß zu untersuchen.

Bei dem in Art. 3, Punkt e des Gesetzes angeführten Falle, wo ein 10 ha übersteigendes Landwirtschaftseigentum in den letzten 7 Jahren auf andere Art als in eigener Regie bearbeitet, somit in Pacht vergeben wurde, ist dieses gänzlich mit sämtlichen dem Eigentümer gehörenden Landwirtschaftsgütern — jedoch mit Ausnahme von Forst und Weinbergen — zu enteignen. Unter diese Voraussetzungen fallen nicht die landwirtschaftlichen Güter der Mitglieder des Diplomatischen Corps, der mit dem Orden „Mihai Viteazul” im Kampf gegen die Deutschen Ausgezeichneten und ihrer Familien, sofern sie auf Grund einer Abordnung im Interesse des Staatsdienstes ihr Gut nicht in eigener Regie bearbeiten konnten.

Die Einstufung in die vom Art. 3, Punkt a, b, c, d, f, g des Gesetzes vorgesehenen Fälle führt zur totalen Enteignung des Terrains und Güter jeglicher Kategorie, einschließlich Forste und Weinberge, des lebenden und toten Inventars, einschließlich der Arbelts- und Zuchttiere.

Bukarest, den 11. April 1945.

„Monitorul Oficiaľ, Teil I, Nr. 85/1945 vom 12. April 1945; übersetzt aus: Celeeţiunea legialaţiei uzuale, Nr. 151 (Bukarest 1946), S. 10ff.


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b. Entscheidung des Ministeriums für Ackerbau und Domänen vom 31. Mai 1946.

Wir, der Staatssekretär beim Departement für Ackerbau und Domänen, entscheiden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 187/1945 über die Verwirklichung der Agrarreform und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auf Grund der Auswirkung des Wiener Diktats und als Folge der militärischen Einwirkungen auf das Gebiet Rumäniens wie auch in Verbindung mit den aus politischen Gründen vor dem 23. August 1944 durchgeführten Deportierungen etliche Bürger Rumäniens gezwungen waren, zeitweise außerhalb der Landesgrenzen zu wohnen:

Art. 1. Als Absentisten im Sinne des Art. 3 Punkt d, jenes Gesetzes können nicht angesehen werden diejenigen,

a) die ihren festen Wohnsitz in Nord-Siebenbürgen hatten, während ihre Besitzungen in einem anderen Teil des Landes gelegen sind;

b) die nach dem Wiener Diktat aus dem unter der Souveränität des rumänischen States verbliebenen Gebiet nach Nord-Siebenbürgen gezogen sind;

c) die nach dem Wiener Diktat aus dem unter der Souveränität des rumänischen Staates verbliebenen Gebiet nach Ungarn gezogen und nach der Befreiung in ihre Heimat zurückgekehrt sind oder deren Abwesenheit durch höhere Gewalt (Deportierte, Gefangene, Zwangsevakuierte) gerechtfertigt ist. Diese letzteren Kategorien können bei den Enteignungsverfahren von ihren Angehörigen in direkter oder Nebenverwandtschaft bis zum vierten Grad einschließlich vertreten werden.

Art. 2. Landwirtschaftliche Besitzer in Siebenbürgen und im Banat mit Besitzungen unter 10 Joch können nicht enteignet werden. Die auf Grund des Art. 3, Punkt c oder d, des Gesetzes bereits Enteigneten sind, wenn ihre Abwesenheit durch höhere Gewalt gerechtfertigt ist, auf dem Verwaltungsweg unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung in ihre Rechte wieder einzusetzen.

Die Ernte des gemäß dieses Artikels zurückzuerstattenden Bodens wird von denjenigen geerntet, die gemäß Anweisung vom 28. Februar 1945, Buchstabe B, Punkt 21 die Saat durchgeführt haben.

Art. 3. Die Bestimmungen dieser Entscheidung sind ohne Rücksicht auf die Nationalität nicht anzuwenden auf:

a) die in Art. 3, Punkt a, des Gesetzes Nr. 187 vom Jahre 1945 über die Durchführung der Agrarreform angeführten Staatsbürger;

b) die in Art. 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Agrarreform angeführten Kollaborateure mit Besitztümern über 10 Joch.

Der Tatbestand der Kollaboration wird durch die Agrarreformbezirkskommission auf Grund konkreter Tatsachen gemäß der in den Anweisungen Nr. 993 vom 18. Oktober 1945 enthaltenen, von der Agrarreformzentralkommissiou der Kreislandwirtschaftskammern erlassenen Richtlinien festgelegt.


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Art. 4. In Ortschaften mit einer ansässigen gemischten Bevölkerung ist bei den Begüterungen das Verhältnis der Nationalitäten im Rahmen jeder Kategorie der Begüterungsberechtigten zu berücksichtigen.

Die gegen diesen Grundsatz durchgeführten Begüterungen sind durch die Definitivierungskommissionen zu revidieren. Die Bezirkskommissionen sind verpflichtet, den Anweisungen dieser Kommissionen Folge zu leisten.

Art. 5. Sämtliche Entschlüsse, Entscheidungen und Gutachten der Zentralkommission für die Agrarreform, wie überhaupt alle Verfügungen, die dieser Entscheidung entgegenstehen, sind vollrechtlich null und nichtig; ihre Nichtigkeit ist durch die örtlichen Begüterungsausschüsse von Amts wegen festzustellen oder aber auch in einem gesetzlich durch das Agrarreformgesetz vorgesehenen Verfahren anzufechten.

Art. 6. Die Anwendung der Verfügungen dieser Entscheidung ist für sämtliche Instanzen der Agrarreform sowie alle Verwaltungsinstanzen für den gemäß Beamtenkodex vorgesehenen Verwaltungsapparat verpflichtend, ebenso für die Mitglieder der Orts- wie auch Kreisausschüsse bindend.

Art. 7. Der Herr Direktor...........l ist beauftragt, diese Entscheidung auszuführen.

Erlassen am 31. Mai 1946.

Für den Minister: Tr. Săvulescu

Übersetzt aus „Monitorul Oficial”, Teil I, Nr. 134/1946 vom 13. Juni 1946, S. 5976.


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